Sollte es einen Grund geben, dass Ihr Kind morgens zur 1. Unterrichtsstunde
die Schule nicht besuchen kann, muss bis spätestens 8.00 Uhr eine Meldung
im Sekretariat erfolgen. Diese kann telefonisch, per Fax oder per Mail vorge-
nommen werden.
Fehlzeiten jeglicher Art (z. B. Krankheit, Arztbesuche, zu spät kommen,
plötzliches Unwohlsein im Laufe des Unterrichtstages und damit vorzeitige
Beendigung des Unterrichtstages) dem Klassenlehrer schriftlich zu entschul-
digen sind. Dies ist zwingend notwendig, da wir als Schule verpflichtet sind
die Nachweise über Fehlzeiten zu führen.
Auch bei Volljährigkeit Ihres Kindes muss eine schriftliche Entschuldigung
durch Sie erfolgen, da Sie als Vertragspartner unser Ansprechpartner sind.
Klassenstufen 7 bis 9
Ist ein Schüler am Tag der Klassenarbeit (angekündigte Tests, Vorträge, Referate
usw.) erkrankt, ist ein ärztliches Attest mit Unterschrift eines Erziehungsberechtigten
vorzulegen. Die Klassenarbeit ist dann an einem festgelegten Samstag nach-
zuschreiben.
Ist ein Schüler erkrankt, ohne das eine angekündigte Klassenarbeit o. ä. ansteht,
reicht ein Entschuldigungsschreiben der Eltern aus. Die Schule geht aber zum
Wohle der Schüler davon aus, dass spätestens nach ca. drei Krankheitstagen ein
Arzt aufgesucht und somit dann ein ärztliches Attest vorgelegt wird.
Für die Klassenstufen 10 und 11 gilt die o. g. Regelung entsprechend. Ab dem 3.
Fehltag ist ein ärztliches Attest nebst Unterschrift eines Erziehungsberechtigten
vorzulegen.
Ab dem 2. Schulhalbjahr gelten für die 10. Klasse die schulischen Regelungen der
Sekundarstufe II.
Ab Klassenstufe 12 ist grundsätzlich ab dem 1. Fehltag ein ärztliches Attest mit
Unterschrift eines Erziehungsberechtigten vorzulegen.
Generell gilt: Fehlt ein Schüler ohne ärztliches Attest bei angekündigten Klausuren,
Klassenarbeiten, Tests oder Referaten wird grundsätzlich die Note 6 erteilt.